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   RG, 21.12.1926 - I 433/26   

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https://dejure.org/1926,522
RG, 21.12.1926 - I 433/26 (https://dejure.org/1926,522)
RG, Entscheidung vom 21.12.1926 - I 433/26 (https://dejure.org/1926,522)
RG, Entscheidung vom 21. Dezember 1926 - I 433/26 (https://dejure.org/1926,522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann in der Veräußerung eines Grundstücks ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. und in der Auflassung der Versuch dazu gefunden werden? 2. Liegt in der Vereitelung der grundbuchlichen Eintragung des Eigentumsübergangs durch die Nichtzahlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 107
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09

    Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben

    Jedenfalls bei einer aus den Kontounterlagen nachvollziehbaren Überweisung auf ein ausländisches Konto - unabhängig davon, ob sich dieses auf dem Gebiet der Europäischen Union befindet oder nicht (aA Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 12 Rdn. 103 Fn. 212) - kann das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nur bejaht werden, wenn für einen (gedachten) Insolvenzverwalter Schwierigkeiten von Gewicht bestehen, auf den überwiesenen Geldbetrag in angemessener Zeit zum Zwecke der Befriedigung der Gläubigergesamtheit zuzugreifen (RGSt 35, 62, 63; 61, 107, 109).
  • BGH, 05.10.1954 - 2 StR 447/53

    Rechtsmittel

    Hier ist eine Veräusserung jedoch nur dann ein Beiseiteschaffen, wenn der erzielte Gegenwert keinen entsprechenden Ausgleich bietet (RGSt 61, 107; 62, 152).
  • BGH, 16.09.1954 - 3 StR 25/54

    Rechtsmittel

    In der vollendeten Veräusserung eines Vermögensstückes kann deshalb ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gefunden werden, wenn der durch die Veräusserung erzielte Gegenwert keinen entsprechenden Ausgleich bietet, insbesondere nicht sofort greifbar ist (RGSt 61, 107 [108]; 62, 152).

    Beiseite geschafft im Wege der Veräusserung ist ein Vermögensstück nun freilich erst dann, wenn eine rechtswirksame dingliche Veränderung vorliegt (BGH 3 StR 334/51 - 30. Oktober 1952; RGSt 61, 107 [108]).

  • BGH, 26.10.1954 - 2 StR 197/54

    Rechtsmittel

    Ein Beiseiteschaffen würde hier aber nur vorliegen, wenn eine rechtswirksame dingliche Veränderung eingetreten wäre (RGSt 61, 107).
  • BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52

    Rechtsmittel

    Demgemäss liegt eine nach § 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin, dass Überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f; 62, 277, 278 f; 66, 130 f; 71, 227, 230).
  • BGH, 27.02.1962 - 1 StR 448/61

    Rechtsmittel

    Das ergibt sich sowohl aus ihrem ausdrücklichen Wortlaut als auch daraus, daß die nach dem Vertrag vorgesehene Aufstellung der Listen mit genau bezeichneten Gegenständen im Gesamtwert der dem Vertrag zu Grunde gelegten Pachtzinsschuld, die alsbald erfolgen sollte und auch erfolgt ist (131 UA), zur Vollendung der Tat geführt hätte, eine Folge, die ohne die im Vertrag ausgesprochene Einigung über den Eigentumsübergang nicht hätte eintreten können (vgl. RGSt 61, 107, 109 und BGH Urt. v. 8. Dezember 1953 - 1 StR 510/53).
  • BGH, 08.12.1953 - 1 StR 477/53

    Rechtsmittel

    Gegen diese Ausführungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 61, 107; 62, 152).
  • BGH, 14.06.1966 - 5 StR 68/66

    Unrechtmäßige Überweisungen an eine andere Firma - Schuldnerbegünstigung in

    Die in dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 61, 107 behandelte Frage steht hier schon deshalb nicht zur Entscheidung, weil auch das Landgericht überzeugt ist, daß die Hauptangeklagte eine Forderungsübertragung nicht beabsichtigte.
  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 292/53

    Rechtsmittel

    Bindungen erzeugenden Kaufvertrages entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht geeignet gewesen, das greifbare Vermögen des Angeklagten zu Lasten der übrigen Gläubiger zu beeinträchtigen; die von der Strafkammer angeführte Entscheidung RGSt 2, 118 betrifft einen Fall, in dem eine dingliche Veränderung bereits eingetreten war (vgl auch RGSt 61, 107 f).
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